Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Geltung; Angebote; Vertragsschluss; Hinweispflicht des Auftraggebers
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertragsschluss zwischen uns und dem Auftraggeber erfolgt dergestalt, dass der Auftraggeber unser Angebot unterzeichnet, mit seinem Firmenstempel versieht, und an uns zurücksendet.
- Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns, Pink Gravity Division GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
- Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Erbringung von Lieferungen oder Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
- Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu erbringende Leistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder wenn die Leistung unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden soll. Er hat uns zudem auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen.
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Farbgebung und technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
II. Leistungsumfang; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Soweit nicht einzelvertraglich anderes bestimmt ist, gilt für die Leistungserbringung durch uns das Folgende:
- Der Auftraggeber ist allein für die Anmietung der Messestandflächen verantwortlich. Der Auftraggeber hat uns spätestens bei Vertragsschluss verbindlich mitzuteilen, welche Größe, welchen Zuschnitt und welche Zugänglichkeit die Standfläche aufweist. Nachträgliche Abweichungen von diesen Angaben hat allein der Auftraggeber zu vertreten.
- Unsere Leistungen können die Planung, den Entwurf, die Fertigung, den Aufbau und den Abbau des Messestandes umfassen. Den genauen Leistungsumfang bestimmt unser Angebot in der vom Auftraggeber durch Unterzeichnung angenommenen Fassung. Wir beschaffen die für die Erstellung des Messestandes erforderlichen Materialien. Zur Optimierung der dem Auftraggeber entstehenden Kosten werden wir dem Auftraggeber wiederverwertbare Bauteile und technische Ausstattungen mietweise überlassen. Schwerpunkt der Leistung bleibt jedoch die Herstellung und der Aufbau des Messestandes. Die gesetzlichen Regelungen zum Mietvertrag finden ausschließlich dort Anwendung, wo es um die Überlassung der bezeichneten Bauteile geht, nicht jedoch auf das gesamte Vertragsverhältnis.
- Wir sind berechtigt, die mietweise überlassenen Bauteile und technischen Ausrüstungen beim Abbau des Messestandes wieder in den Eigenbesitz zu nehmen.
Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass wir sämtliche Bestandteile des Messestandes, die dem Auftraggeber nicht mietweise überlassen wurden, im Rahmen des Abbaus auf Kosten des Auftraggebers sachgerecht entsorgt werden. Soweit der Auftraggeber einzelne Bestandteile des Messestandes in seinen Besitz nehmen möchte, hat er dies uns gegenüber rechtzeitig anzumelden und den Abtransport auf eigene Kosten zu veranlassen. Etwaig entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber übergibt uns den Messestand zum Abbau in besenreinem Zustand und wird zuvor alle beweglichen Gegenstände (Prospektmaterialien, Catering incl. Zubehör, persönliche Gegenstände der Mitarbeiter etc.) entfernen. Wir sind nicht verpflichtet, zurückgelassene Gegenstände in unsere Obhut zu nehmen.
- Wir sind berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungsgegenstände Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hinzuzuziehen. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht.
- Mit der Entgegennahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber geht die Obhut über den Liefergegenstand einschließlich der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten bis zur Entgegennahme durch uns zum Zwecke des Abbaus auf den Auftraggeber über.
- Der Auftraggeber haftet für die Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur der ihm mietweise überlassenen Gegenstände, wenn diese aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Aufsichts- und Obhutspflichten des Auftraggebers beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Ausstellungs- und Messeversicherung für die gesamte Dauer der Anmietung des Messestandes abzuschließen, die die Versicherung des Messestandes und der Standeinrichtung abdeckt.
- Dem Auftraggeber obliegt es, für eine durchgehende Beaufsichtigung des Ausstellungsortes zu sorgen, soweit nicht die Ausstellungshallen abgeschlossen und ausstellerseitig bewacht werden.
III: Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen Geltung; Angebote; Vertragsschluss; Hinweispflicht des Auftraggebers
Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns, Pink Gravity Division GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertragsschluss zwischen uns und dem Auftraggeber erfolgt dergestalt, dass der Auftraggeber unser Angebot unterzeichnet, mit seinem Firmenstempel versieht, und an uns zurücksendet.
- Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Erbringung von Lieferungen oder Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
- Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu erbringende Leistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder wenn die Leistung unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden soll. Er hat uns zudem auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen.
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Farbgebung und technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
II. Leistungsumfang; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Soweit nicht einzelvertraglich anderes bestimmt ist, gilt für die Leistungserbringung durch uns das Folgende:
- Der Auftraggeber ist allein für die Anmietung der Messestandflächen verantwortlich. Der Auftraggeber hat uns spätestens bei Vertragsschluss verbindlich mitzuteilen, welche Größe, welchen Zuschnitt und welche Zugänglichkeit die Standfläche aufweist. Nachträgliche Abweichungen von diesen Angaben hat allein der Auftraggeber zu vertreten.
- Unsere Leistungen können die Planung, den Entwurf, die Fertigung, den Aufbau und den Abbau des Messestandes umfassen. Den genauen Leistungsumfang bestimmt unser Angebot in der vom Auftraggeber durch Unterzeichnung angenommenen Fassung. Wir beschaffen die für die Erstellung des Messestandes erforderlichen Materialien. Zur Optimierung der dem Auftraggeber entstehenden Kosten werden wir dem Auftraggeber wiederverwertbare Bauteile und technische Ausstattungen mietweise überlassen. Schwerpunkt der Leistung bleibt jedoch die Herstellung und der Aufbau des Messestandes. Die gesetzlichen Regelungen zum Mietvertrag finden ausschließlich dort Anwendung, wo es um die Überlassung der bezeichneten Bauteile geht, nicht jedoch auf das gesamte Vertragsverhältnis.
- Wir sind berechtigt, die mietweise überlassenen Bauteile und technischen Ausrüstungen beim Abbau des Messestandes wieder in den Eigenbesitz zu nehmen.
- Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass wir sämtliche Bestandteile des Messestandes, die dem Auftraggeber nicht mietweise überlassen wurden, im Rahmen des Abbaus auf Kosten des Auftraggebers sachgerecht entsorgt werden. Soweit der Auftraggeber einzelne Bestandteile des Messestandes in seinen Besitz nehmen möchte, hat er dies uns gegenüber rechtzeitig anzumelden und den Abtransport auf eigene Kosten zu veranlassen. Etwaig entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber übergibt uns den Messestand zum Abbau in besenreinem Zustand und wird zuvor alle beweglichen Gegenstände (Prospektmaterialien, Catering incl. Zubehör, persönliche Gegenstände der Mitarbeiter etc.) entfernen. Wir sind nicht verpflichtet, zurückgelassene Gegenstände in unsere Obhut zu nehmen.
- Wir sind berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungsgegenstände Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hinzuzuziehen. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht.
- Mit der Entgegennahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber geht die Obhut über den Liefergegenstand einschließlich der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten bis zur Entgegennahme durch uns zum Zwecke des Abbaus auf den Auftraggeber über.
- Der Auftraggeber haftet für die Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur der ihm mietweise überlassenen Gegenstände, wenn diese aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Aufsichts- und Obhutspflichten des Auftraggebers beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Ausstellungs- und Messeversicherung für die gesamte Dauer der Anmietung des Messestandes abzuschließen, die die Versicherung des Messestandes und der Standeinrichtung abdeckt.
- Dem Auftraggeber obliegt es, für eine durchgehende Beaufsichtigung des Ausstellungsortes zu sorgen, soweit nicht die Ausstellungshallen abgeschlossen und ausstellerseitig bewacht werden.
III. Änderung des Leistungsumfangs
- Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs können von beiden Parteien jederzeit schriftlich angeregt werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung und über die damit verbundenen Anpassungen der Beschreibung des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie aller sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, schriftlich im Rahmen des Change-Request-Verfahrens verständigt haben.
- Das nachstehend beschriebene Change-Request-Verfahren ist zur Ermöglichung einer reibungslosen Projektabwicklung zwingend einzuhalten: Ein Wunsch zur Änderung des Leistungsumfangs (Change Request) wird vom Auftraggeber als schriftlicher Vorschlag (E-Mail genügt) eingebracht. Bei mehreren, gleichzeitigen Change Requests hat der Auftraggeber diese selbst zu priorisieren. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir auf Verlangen des Auftraggebers Änderungswünsche prüfen, Änderungsangebote erstellen, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führen oder wir infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbrochen haben, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers bei uns anfallenden Mehraufwände werden vom Auftraggeber vergütet, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Im Übrigen werden wir dem Auftraggeber im Falle von Change Requests jeweils ein Nachtragsangebot unterbreiten und erst nach schriftlicher Annahme des jeweiligen Nachtragsangebots mit der Umsetzung beginnen.
IV. Vergütung
- Die für unsere Leistungen vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus unserem Angebot in der vom Auftraggeber durch Unterzeichnung angenommenen Fassung.
- Zusätzlich bestellte Leistungen sowie Mehraufwendungen, die uns bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen entstehen, werden vom Auftraggeber gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand („time&material“) vergütet.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.
V. Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle offenen Forderungen sofort fällig.
- Soweit infolge nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
VI. Liefer- und Leistungsfristen; Verzug
- Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
- Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie etwa die Anmietung der Messestandsfläche oder die Leistung einer vereinbarten An-oder Vorauszahlung nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine entsprechend den Bedürfnissen unseres Geschäftsablaufs angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Auftraggebers.
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
- Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
VII. Entgegennahme des Messestandes; Untersuchungs- und Rügepflicht; Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat den am Ausstellungsstandort aufgebauten Messestand unverzüglich nach Fertigstellung und Übergabe von uns entgegenzunehmen.
- Die Rechte des Auftraggebers im Falle mangelhafter Leistungserbringung richten sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
- Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung oder Leistung, insbesondere den ihm von uns am Ausstellungsstandort aufgebauten Messestand unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber zwölf (12) Stunden nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig, gilt unsere Leistung als genehmigt und abgenommen.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich mindern.
- Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistungserbringung verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
VIII. Haftungsbeschränkung
- Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
- Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
IX. Urheberrechte
- An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen oder anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Sofern wir Leistungen nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Erbringung derartiger Leistungen, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Die vorzeitige Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
- Haben wir die Kündigung zu vertreten, so haben wir nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen für den Auftraggeber brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wird vermutet, dass uns gemäß § 648 BGB eine Vergütung wie folgt zusteht:
- 10 % nach Auftragserteilung
- 30 % nach Auftragserteilung und Beginn des Baus des Messestandes
- 50 % nach Fertigstellung der Planung des Messestandes vor Versand
- 70 % ab Herstellung der Versandfertigkeit des Messestandes
- 90 % ab Versand des Messestandes.
- Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Betrag niedriger als die genannten Pauschalen ist oder kein Anspruch nach § 648 BGB besteht.
XI. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
XII. Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber wird über alle ihm bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus bis zu deren Offenkundig werden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung, strengstes Stillschweigen bewahren und diese Dritten gegenüber nicht offenbaren.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.